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KI: Standardvertragsklauseln für die Beschaffung

Die EU Kommission hat Standardvertragsklauseln für öffentliche Einrichtungen verfasst, die im Entwurf bereitgestellt werden. Sie wurden für öffentliche Auftraggeber erstellt, die ein von einem externen Lieferanten entwickeltes KI-System beschaffen möchten. Die Standardklauseln basieren auf den Standardklauseln für die Beschaffung von algorithmischen Systemen, die von der Stadt Amsterdam im Jahr 2018 ausgearbeitet wurden. Die EU Kommission führt hierzu aus:

Diese Standardvertragsklauseln stützen sich weitgehend auf die Anforderungen und Verpflichtungen in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Titel III des Vorschlags für eine Verordnung über künstliche Intelligenz* (im Folgenden „KI-Gesetz“). Dieser Vorschlag ist derzeit noch Gegenstand von Verhandlungen; das bedeutet, die Klauseln müssen noch überarbeitet werden, um etwaigen Änderungen Rechnung zu tragen und sie vollständig an die vom Rat und vom Europäischen Parlament angenommene endgültige Verordnung anzupassen.

Da die Verhandlungen über das vorgeschlagene KI-Gesetz noch nicht abgeschlossen sind, können öffentliche Einrichtungen, die sich für die Anwendung dieser Standardvertragsklauseln entscheiden, dies auf freiwilliger Basis tun und im Einzelfall prüfen, ob die verschiedenen Abschnitte dieser Standardvertragsklauseln für die Beschaffung eines bestimmten KI-Systems ausreichend und angemessen sind. Die vollständige Version der Standardvertragsklauseln erstreckt sich insbesondere auf KI-Systeme, die als „Hochrisiko-Systeme“ im Sinne des Artikels 6 eingestuft werden und unter einen der in den Anhängen II und III des vorgeschlagenen KI-Gesetzes aufgeführten Bereiche fallen.

Für KI-Systeme, die kein hohes Risiko darstellen, ist die Anwendung dieser Anforderungen im Rahmen des KI-Gesetzes zwar nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber empfohlen, um die Vertrauenswürdigkeit der von öffentlichen Einrichtungen beschafften KI-Anwendungen zu erhöhen. Diese vereinfachte Version der Standardvertragsklauseln erstreckt sich insbesondere auf KI-Systeme, die kein hohes Risiko darstellen.

Sofern es angemessen und angesichts der Auswirkungen des Systems auf den Einzelnen und die Gesellschaft gerechtfertigt ist, können öffentliche Einrichtungen diese Klauseln – entweder in ihrer vollständigen oder in der vorliegenden vereinfachten Version – auch auf andere, nicht zwangsläufig als „KI-Systeme“ eingestufte algorithmische Systeme anwenden, um auch einfachere regelbasierte Software-Systeme zu erfassen, da bei deren Einsatz im öffentlichen Sektor in bestimmten Fällen ebenfalls eine erhöhte Rechenschaftspflicht, Kontrolle und Transparenz geboten sein kann.

Die Standardvertragsklauseln enthalten nur Bestimmungen, die sich konkret auf KI-Systeme und auf Angelegenheiten im Geltungsbereich des vorgeschlagenen KI-Gesetzes beziehen; das heißt, sie umfassen keine sonstigen Verpflichtungen oder Anforderungen, die sich aus einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften wie etwa der Datenschutz-Grundverordnung ergeben können. Ferner stellen diese Standardvertragsklauseln keine vollständige vertragliche Vereinbarung dar. Beispielsweise enthalten diese Standardvertragsklauseln keine Auflagen in Bezug auf geistiges Eigentum, Abnahme, Zahlung, Lieferfristen, anwendbares Recht oder Haftung. Die Standardvertragsklauseln sind so formuliert, dass sie einem Vertrag, in dem diese Punkte bereits geregelt sind, als Anhang beigefügt werden können.

Den Entwurf finden Sie hier.

Quelle: EU Kommission

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