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Kostenrisiko des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren nach den §§ 116 f. GWB (OLG Naumburg, Beschl. v. 23.12.2014 – 2 Verg 14/11)

Entscheidung1. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 78 GWB.

2. Nach § 78 Satz 1 GWB kann das Gericht einem Beteiligten die notwendigen Auslagen eines anderen Beteiligten auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht.

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