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Wann gilt das Informationsfreiheitsgesetz? Eine wichtige und spannende Frage – nicht nur für die Möglichkeit der Akteneinsicht bei öffentlichen Ausschreibungen (s. hierzu Beitrag im Vergabeblog), sondern auch bei dem Problem, ob Bundesministerien Akteneinsicht mit der Begründung verweigern dürfen, dass die gewünschten Unterlagen „das Regierungshandeln” betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 03.11.2011 in zwei Grundsatzurteilen hierzu folgendes entschieden:
§§ 1 IFG, § 14 Abs.3 VOL/A 2009
Im Rahmen der “Fachtagung IT-Beschaffung” Mitte September in Berlin wurde eine interessante Frage aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom Mai diesen Jahres diskutiert: hat der Bieter nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ein Akteneinsichtsrecht bei öffentlichen Vergabeverfahren?
Der Vorteil liegt auf der Hand: Akteneinsicht wäre auch bei nationalen Verfahren, also unterhalb des Schwellenwertes (VOL/A: 193.000,- € netto/VOB/A: 4.845.000,- € netto), möglich. Aber auch bei EU-weiten Verfahren hätte man eine Alternative zum – oft nicht gewünschten – Klageweg, da hier erst ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer dem Bieter Akteneinsicht gewährt.
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