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Übergang in das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb: bis wann kann ein Bieter erkennbare Mängel rügen? (OLG Naumburg, Beschluss v. 18.08.2011, AZ: 2 Verg 3/11)

§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB, § 3 Abs. 4 lit. a) EG VOL/A

Paragraph Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sind etwas Besonderes: anders als in „strengen“ Verfahren macht der öffentliche Auftraggeber hier die Einzelheiten des Verfahrens – insbesondere die Angebotsfrist – nicht europaweit bekannt sondern fragt die Angebote direkt ab. Trotzdem besteht hier kein vergaberechtsfreier Raum – das gilt auch für die Rüge von Mängeln, die schon in den Angebotsunterlagen erkennbar sind. Das OLG Naumburg hat in einer lesenswerten Entscheidung (OLG Naumburg, Beschluss vom 18.08.2011, AZ: 2 Verg 3/11) wichtige Einzelheiten geklärt.

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