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Bundesregierung für Qualität am Bau – aber Länder in der Pflicht

Achtung Baustelle! Die SPD-Bundestagsfraktion verlangte in einer Kleinen Anfrage (17/1454) Auskunft über “Pfusch am Bau im öffentlichen Bereich” (Vergabeblog berichtete). In der nun vorliegenden Antwort der Bundesregierung (17/1681) heisst es, sie unterstütze alle Anstrengungen, ”Qualität am Bau als Wettbewerbsparameter zu stärken”. Da die Bauaufsicht jedoch Länderangelegenheit sei, habe sie hier keine Kompetenzen. Handlungsbedarf an VOB oder GWB, um den Qualitätswettbewerb und soziale Standards mit Tariftreue in die Auftragsvergabe stärker einzubeziehen und so dem reinen Preiswettbewerb entgegenzuwirken, sieht die Regierung nicht.

Niedrigster Angebotspreis allein nicht entscheidend

So sei der Qualitätswettbewerb im geltenden Vergaberecht verankert. Sowohl die VOB/A (§ 25 Nr. 3 Abs. 3) als auch die VOL/A (§ 25 Nr. 3) stellten klar, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot – und nicht das niedrigste – erteilt werden soll: “Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend“ laute schließlich § 25 Nr. 3 Absatz 3 Satz 3 VOB/A. Im Rahmen dieser Vergaberegeln und Grundsätze könnten die Vergabestellen frei entscheiden, sie hätten einen Ermessenspielraum, der es ihnen ermögliche, die Besonderheiten der einzelnen Auftragsvergabe zu berücksichtigen. “Eine weitergehende Bindung der Verwaltung ist wegen der zu erhaltenden notwendigen Flexibilität der Verwaltung nicht beabsichtigt.”, so die Regierung weiter.

Sie verweist zudem auf § 97 Abs. 4 GWB, wonach Aufträge an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben werden: “Zuverlässigkeit bedeutet, dass alle Unternehmen die deutschen Gesetze einhalten. Dazu zählen auch die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge und die international vereinbarten Grundprinzipien und Rechte wie die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).”

Länder in der Pflicht

Befragt danach, welche Konsequenzen die Bundesregierung aus den vergangenen Unfällen, die durch Baumängel verursacht wurden, ziehe (gemeint war insbesondere der Kölner-U-Bahn-Bau), stellt sie klar, dass das Bauordnungsrecht neben materiell-rechtlichen Anforderungen an bauliche Anlagen auch Regelungen zum bauaufsichtlichen Verfahren und der Bauüberwachung enthält. Auf diese Rechtsmaterie habe der Bundesgesetzgeber jedoch keinen Zugriff, da nach dem Grundgesetz das Bauordnungsrecht auch hinsichtlich des Verfahrensrechts in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder liege. Auch soweit es um das allgemeine Bausicherheitsrecht für bauliche Anlagen gehe, seien die Länder und nicht der Bund für die Regelung der Bauaufsicht und Bauüberwachung verantwortlich.

Präqualifikation probates Mittel

In ihrer Bauherrenfunktion setze die Bundesregierung bei ihren eigenen Projekten und bei Bestandsbauten jedenfalls alles daran, Qualität und Sicherheit zu gewährleisten. Hierzu seien an die Bauverwaltung entsprechende Erlasse gerichtet worden, um eine lückenlose Kontrolle der bundeseigenen Bauwerke auf Standsicherheit zu gewährleisten. Neben repressiven Mitteln wie der konsequenten strafrechtlichen Verfolgung von Korruptionsgebern und -nehmern sieht die Bundesregierung in der Prävention ein geeignetes Mittel, um der Korruption in der Baubranche entgegenzuwirken. So habe sie habe im Jahr 2006 gemeinsam mit den Verbänden der Bauwirtschaft ein Präqualifikationssystem eingeführt, das es den Bauunternehmen auftragsunabhängig ermögliche, ihre Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Dieses stoße in der Praxis auf zunehmende Akzeptanz, heißt es in der Antwort.

Kein Zusammenhang mit ÖPP

Ob die Regierung einen Zusammenhang zwischen zunehmender Privatisierung öffentlicher Bauvorhaben in so genannten Private Partnerships, der damit erhofften Effizienzsteigerung, und der sinkenden Qualität von Infrastrukturprojekten in Deutschland sehe, wollte die SPD wissen. “Nein, öffentlich-private Partnerschaften bieten in einem besonderen Maße die Gewähr für eine baufachliche Qualität”, heisst es dazu selbstbewusst in der Antwort. Für den privaten Partner gebe es einen hohen Anreiz für eine sorgfältige Bauausführung und die Verwendung hochwertiger Baumaterialien, um hierdurch anschließend die Betriebskosten, die in seinem Risikobereich liegen, zu senken.

Mittelstand

Auf die Frage, welche Möglichkeiten die Bundesregierung sehe, mittlere und kleinere Unternehmen der Baubranche zu stärken und stärker bei Vergabeverfahren zu berücksichtigen, um Wettbewerb und Qualität in Deutschland zu erhalten, verweist die Regierung auf die reformierte Mittelstandklausel des § 97 Abs. 3 GWB. Nur in vom Auftraggeber zu begründenden Ausnahmefällen könne noch von einer Losvergabe abgewichen werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Entsprechendes gelte unterhalb der EG-Schwellenwerte durch die in Kürze in Kraft tretenden novellierten Vergabe- und Vertragsordnungen.

Kein Reformbedarf

“Sieht die Bundesregierung Änderungsbedarf im Vergaberecht, um den Mangelzuständen in der Baubranche entgegenzuwirken?” war eine weitere Frage der SPD-Bundestagsfraktion. Die vollständige Antwort darauf lautet: “Nein.”

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