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Neue Vorgaben für die Beschaffung energieeffizienter Leistungen

Im März hat die Bundesregierung die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV-EnEff) beschlossen. Die Neufassung der AVV-EnEff wurde am 26.5.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist am 27.5.2020 in Kraft getreten.

In der Neufassung sind die Verpflichtungen der Dienststellen des Bundes zur Berücksichtigung von Energieeffizienzaspekten klar geregelt: Die Beschafferinnen und Beschaffer müssen grundsätzlich Waren und Produkte mit der höchsten verfügbaren Effizienzklasse im Sinne der EU-Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung einkaufen. Sofern ein solches Leistungsniveau an Energieeffizienz (noch) nicht erreicht wird, ist alternativ auf das höchste erreichbare Leistungsniveau an Energieeffizienz abzustellen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob es sich um einen rein national oder europaweit ausgeschriebenen Auftrag handelt.

Als Ergänzung zu den Energievorgaben verweist die AVV-EnEff darauf, Produktzertifizierung mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ oder, soweit das Umweltzeichen Blauer Engel für die betreffende Leistung nicht vorhanden ist, dem „Europäischen Umweltzeichen“ zu fordern. Auf diese Gütezeichen kann pauschal verwiesen werden. Gleichwertige Gütezeichen sind anzuerkennen.

Vor Einleitung des Vergabeverfahrens ist der Bedarf zu prüfen und eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 BHO durchzuführen.

Durch die Neufassung der Verwaltungsvorschrift sichert die Bundesregierung ein hohes Maß an Energieeffizienz bei allen Beschaffungsvorgängen des Bundes. Die bisherige Regelung lief Ende des vergangenen Jahres aus und wurde auf der Grundlage des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung umfassend überarbeitet.

Über die Anpassungen in der Verwaltungsvorschrift hinaus plant die Bundesregierung, zur Umsetzung der Kabinettbeschlüsse zum Klimaschutzprogramm in einem zweiten Schritt eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur klimafreundlichen öffentlichen Beschaffung vorzulegen. Diese soll sich auf besonders klimarelevante Produkte und Dienstleistungen erstrecken.

Quelle: Umweltbundesamt

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