Hallo Herr Junk,
es wundert mich, dass in dieser verteidigungspolitisch brisanten Lage und vor dem Hintergrund eines gigantischen Auf- und Nachrüstungsprogramms lediglich versucht wird, an – wenn auch – sensiblen Stellschrauben des Vergabe- und Nachprüfungsrechts „herum zu doktern“. Wie Sie zu Recht sagen, kommt es darauf an, ob sich die ambitionierten Pläne eines solchen BwBBG “ mit den EU-Vergaberichtlinien vereinbaren lassen.

Vor diesem Hintergrund wundert es mich allerdings auch, dass noch niemand den Artikel 346 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) thematisiert hat, nach dem (verkürzt ausgedrückt) „wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates“ mit Blick auf die Beschaffung von Waffen, Munition & Co. zu einer Suspendierung von europäischen Vergaberecht führen könnte (EU-Primärrecht vor EU-Sekundärrecht ! ) Dann wäre man ganz aus dem EU-Vergaberecht raus und es gälte dann nur Haushaltsrecht.

Das aber wäre eine politisch weitreichende Entscheidung, die wohl in Berlin niemand gerne treffen würde; Zeitenwende hin oder her.

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