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Bekannt gemachte Eignungskriterien sind intransparent, wenn sie nicht dem vom öffentlichen Auftraggeber tatsächlich Gewollten entsprechen (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.09.2023 – 11 Verg 2/23)

EntscheidungEignungskriterien müssen transparent sein. Intransparente Eignungskriterien führen zur Zurückversetzung. In einem vom OLG Frankfurt a.M. zu entscheidenden Fall ist zurückversetzt worden, obwohl das OLG der Meinung war, dass sich die bekannt gemachten Kriterien aus Sicht eines verständigen, durchschnittlich erfahrenen Bieters so hätten auslegen lassen können, dass sie zulässig gewesen wären. Mit diesem auf den ersten Blick merkwürdigen Ergebnis befasste sich bereits der Autor Martin Adams in dessen Blogbeitrag (). Hier soll aufgezeigt werden, warum die Entscheidung des OLG Frankfurt abweichend von der Einschätzung des Kollegen Adams logisch und folgerichtig war. Den gesamten Beitrag lesen »

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