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VOB/B: Vorerst keine Überarbeitung

VOB-BDie Überprüfung der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)“, die im Zuge der Reform und des Inkrafttretens des neuen Bauvertragsrechtes zum 01. Januar 2018 aus Sicht des zuständigen Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) notwendig geworden ist, wurde durch den beauftragen Hauptausschuss Allgemeines (HAA) mit dem vorläufigen Ergebnis abgeschlossen, die VOB/B zunächst unverändert zu lassen, wie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) mitteilte.

In dem Beschluss vom 18.01.2018 heißt es wörtlich:

„Der HAA präferiert eine Weiterentwicklung der VOB/B, hält es jedoch für erforderlich, zunächst die aktuelle Diskussion zum BGB-Bauvertrag in der Fachwelt und die Rechtsprechung zu beobachten. Neuregelungen in der VOB/B wären zum aktuellen Zeitpunkt verfrüht: Die Praxis müsste sich zeitgleich zum Inkrafttreten des gesetzlichen Bauvertragsrechts im BGB auch auf eine veränderte VOB/B einstellen, die erforderliche Rechtssicherheit neuer VOB/B-Regelungen wäre mangels gesicherter Auslegung des BGB-Bauvertrags jedoch nicht gewährleistet.

Der HAA wird die Entwicklung der Rechtsprechung zum neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht, insbesondere unter AGB-rechtlichen Aspekten, verfolgen und daraus ggf. Veränderungsbedarf in der VOB/B ableiten.“


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Zum Hintergrund:

Das neue im BGB kodifizierte Bauvertragsrecht wurde an einigen Stellen an den Regelungen der VOB/B orientiert, die ihrerseits bekanntlich keinen Gesetzescharakter haben, sondern als Allgemeine Geschäftsbedingungen der öffentlichen Hand auch im privaten Bausektor durchaus weit verbreitet angewendet werden.

Die Überprüfung der VOB/B erscheint nach überwiegender Meinung der Fachwelt insbesondere deswegen notwendig, da das BGB und die VOB/B in verschiedenen Punkten voneinander abweichen – so beispielsweise beim Anordnungsrecht und bei Teilkündigungen.

Soweit eine unveränderte Vereinbarung der VOB/B zwischen den Vertragsparteien nicht möglich ist, würde eine Abänderung der VOB/B bei Vertragsschluss folglich eine AGB-Kontrolle auslösen und gegebenenfalls einzelne Klauseln unwirksam werden lassen.

Der Beschluss des Hauptausschusses ist im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerkes (DVNW) eingestellt (dort unter Bibliothek). Noch kein Mitglied? Zur Mitgliedschaft geht es hier.

Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)

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