Das Urteil beschränkt zwar die Flexibilität von Rahmenvereinbarungen, allerdings bringt es auch Rechtsklarheit und fügt sich besser in den Kanon ausschreibungsfreier RV-Änderungen insbesondere nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB ein. Die Zeiten, mit denen man über die Messlatte des Missbrauchsverbots mehr oder weniger großzügig Überschreitungen der geschätzten Auftragsmengen begründete, sind damit vorbei. Es bleibt die Möglichkeit, bei Schätzung des voraussichtlichen Auftragswerts nach § 3 Abs. 1 VgV von vornherein mit Optionen und Überprüfungsklauseln zu arbeiten, die dem Auftraggeber später eine weniger missbrauchsanfällige Flexibilität bieten.

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