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Wettbewerbsregister: Wirtschaftsdelikte dürfen bei Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen nicht ohne Folgen bleiben

Wie auf Vergabeblog.de mehrfach berichtet (s.u.), will die Bundesregierung ein Wettbewerbsregister einführen, welches von öffentlichen Auftraggebern genutzt wird. Diese sollen in dem Register vor der Vergabe von Aufträgen abfragen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem Vergabeverfahren auszuschließen ist.  Am 29.03.2017 hatte das Bundeskabinett dem Gesetzentwurf des federführenden Bundeswirtschaftsministeriums zugestimmt.
„Wirtschaftsdelikte dürfen auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen nicht ohne Folgen bleiben“, heißt es in dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters BT Drs. 18/12051 (hier).

Der durch Wirtschaftskriminalität verursachte Schaden habe 2015 rund 2,9 Milliarden Euro betragen, schreibt die Regierung. Die öffentliche Auftragsvergabe sei besonders anfällig für Wirtschaftskriminalität. Daher müssten die Vergabestellen leichter nachprüfen können, ob bei potenziellen Auftragnehmern Ausschlussgründe vorliegen. Die bisher auf Bundebene bestehenden Register seien nicht ausreichend, wird die Maßnahme begründet.

Das Register wird beim Bundeskartellamt eingerichtet und geführt. Erkenntnisse über etwaige Ausschlussgründe von Vergabeverfahren sollen sowohl von den Strafverfolgungsbehörden als auch von den für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden des Bundes und der Länder an das Register übermittelt werden. Bisher bestehende Abfragepflichten wie etwa nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sollen durch die neue Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister ersetzt werden.

Einträge im Register werden je nach Schwere der Tat nach bestimmter Zeit gelöscht. Eintragungen über Straftaten werden spätestens fünf Jahre ab dem Tag der Rechts- oder Bestandskraft des Urteils gelöscht, Bußgeldentscheidungen nach drei Jahren.

Quelle: Mitteilung des Bundestages

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