Vergabeblog

"Der Fachblog des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW)"

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Elektronisches Absageschreiben nach § 134 GWB über die Vergabeplattform – doch wirksam! (VK Saarland, Beschl. v. 22.03.2021 – 1 VK 06/2020)

EntscheidungVor zwei Jahren hatte die VK Südbayern mit einer Entscheidung zum elektronischen Absageschreiben gemäß § 134 Abs. 1 GWB bundesweit für Aufsehen gesorgt (Beschluss vom 29.03.2019 – Z3-3-3194-1-07-03/19 und Z3-3-3194-1-08-03/19). Danach sei es nicht ausreichend, das Absageschreiben lediglich im „Postfach“ der betroffenen Bieter auf der Vergabeplattform bereitzustellen, um den Lauf der Stillhalte- und Wartefrist des § 134 Abs. 2 GWB in Gang zu setzen. Das bloße Zugänglichmachen der Information nach § 134 Abs. 1 GWB auf der Vergabeplattform erfülle nicht die gesetzliche Anforderung der „Absendung“ an die Bieter. Notwendig sei hierfür vielmehr eine aktive „Versendung“ der Information aus der Vergabeplattform heraus mittels Fax oder einer herkömmlichen (externen) E-Mail. Die VK Saarland (Beschluss vom 22.03.2021 – 1 VK 06/2020) hat nun mit einer ausführlich begründeten Entscheidung die gegenteilige Ansicht vertreten. Den gesamten Beitrag lesen »

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Regionalgruppe Berlin/Brandenburg: Sitzungsrückblick

Am 12. Juli 2016 fand sich die Regionalgruppe Berlin/Brandenburg zu ihrer 20. Sitzung zusammen. In gewohnt „Berliner Art“ traf man sich in Berlin Mitte, um bei Kerzenschein, Speisen und Getränken in entspannter Atmosphäre die aktuellen Entwicklungen und Probleme des Vergaberechts zu diskutieren.

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Regionalgruppe Berlin/Brandenburg: Sitzungsrückblick

dvnw_reggruppe_berlinAm 10. Mai 2016 traf sich in gewohnter „Berliner Art“ die DVNW Regionalgruppe Berlin/Brandenburg zu Ihrer 19. Sitzung. Trotz des schönen Wetters fanden wieder zahlreiche Teilnehmer ihren Weg zur Sitzung im Kellergewölbe eines Restaurants in Berlin-Mitte, um bei Kerzenschein, Speisen und Getränken in entspannter Atmosphäre die aktuellen Entwicklungen und Probleme des Vergaberechts zu diskutieren. Den gesamten Beitrag lesen »

§ 133 GWB-E – Wie sieht es aus, dieses Kündigungsrecht?

Unter welchen Umständen dürfen öffentliche Aufträge (vom Auftraggeber) gekündigt werden? Und was sind die Folgen? Nach Artikel 73 der Richtlinie 2014/24/EU müssen die Mitgliedsstaaten ein Kündigungsrecht des Auftraggebers vorsehen, um einen vergaberechtswidrigen Zustand (etwa nach einer ‚wesentlichen‘ Änderung) zu beenden und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wiederherzustellen. Den gesamten Beitrag lesen »

Politik und MarktUNBEDINGT LESEN!

Europäische Kommission: Vorläufig kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der „unverzüglichen“ Rügefrist in § 107 Abs. 3 GWB

EUVier Jahre ist es her, dass der EuGH festgestellt hat, dass eine „unverzügliche“ Rechtsmittelfrist europarechtswidrig ist, weil sie sich nicht eindeutig berechnen lässt. Die Rechtsprechung in Deutschland zeigte sich davon überwiegend unbeeindruckt. Nur vereinzelt kam die Frage auf, ob nicht dasselbe auch für die „unverzügliche“ Rügefrist in § 107 Abs. 3 GWB gelten muss, da deren genaue Dauer (von einem Tag bis zu zwei Wochen) seit je her die Nachprüfungsinstanzen beschäftigt. Die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland konnte nun vorläufig verhindert werden – durch das Versprechen, § 107 Abs. 3 GWB alsbald zu ändern und eine konkret berechenbare 10- bzw. 15-tägige Rügefrist einzuführen.

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Mehrere Hauptangebote desselben Bieters: Chancen und Risiken (OLG München, Beschluss v. 29.10.2013 – Verg 11/13)

ParagraphEin Bieter kann in einem Vergabeverfahren zwei oder mehr Hauptangebote (ja, Hauptangebote!) einreichen. Das begründet ein großes Spekulationspotential. Gleichwohl gelten mehrere Hauptangebote schon seit Längerem als zulässig, wie das OLG München jetzt erneut bestätigt hat (Beschluss v. 29.10.2013 – Verg 11/13). Bei den Unternehmen und Vergabestellen ist das bisher allerdings kaum bekannt. Die Einzelfragen zur Zulässigkeit mehrerer Hauptangebote kommen daher jetzt mit einiger Verzögerung in der Rechtsprechung an, die zu diesem Thema noch am Anfang steht. Entsprechend groß sind die Unsicherheiten.

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