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Die Frage, ob Interimsvergaben rechtmäßig sein können, ist hochaktuell. In zwei Beiträgen wurde das Thema bereits kontrovers auf Vergabeblog diskutiert. Auch das OLG Düsseldorf hat mittlerweile die Fragestellung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, ob eine Dringlichkeitsvergabe im Bereich der Daseinsvorsorge ausnahmsweise auch dann erlaubt ist, wenn das Ereignis für den öffentlichen Auftraggeber voraussehbar und die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit ihm zuzuschreiben sind. Dieser Beitrag möchte aufzeigen, wie die Rechtmäßigkeit von Interimsvergaben mit dem Wortlaut von § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV und der „Wettbewerb light“-Rechtsprechung des OLG Rostock in Übereinstimmung gebracht werden kann. Den gesamten Beitrag lesen »
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