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§ 99 Abs. 1, 4; Art. 1 Abs. 4 Richtlinie 2004/18/EG
Dienstleistungskonzessionen unterfallen nicht dem förmlichen Vergaberecht. Dies bedeutet, dass die vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen unzuständig sind und nur ein eingeschränkter Primärrechtsschutz vor den Zivil- oder Verwaltungsgerichten gewährt wird. Zudem haben Vergabestellen bei Vergabe einer Dienstleistungskonzession allenfalls die Grundsätze des Vergaberechts zu beachten. Vor diesem Hintergrund sind in letzter Zeit auch im Entsorgungsbereich Konzessionen vergeben worden. Im Rahmen von Altpapiervergaben hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2005 festgestellt, dass die Vermarktung bzw. auch der Verkauf von Altpapier keine ausschreibungsfreie Dienstleistungskonzession darstellt. Jüngst hat nunmehr das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Ausschreibung zur Alttextilentsorgung als Dienstleistungskonzession angesehen. Dies eröffnet neue Spielräume für Dienstleistungskonzessionen bei der Vermarktung von Wertstoffen und somit auch in der Altpapierentsorgung.
§ 99 Abs. 1 und 4 GWB, Art. 1 Abs. 4 Richtlinie 2004/18/EG
In vielen Rechtsgebieten hat die Rechtsprechung bereits Stellung genommen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Dienstleistungskonzession außerhalb des förmlichen Vergaberechts zulässig ist. Beispielsweise ist entschieden worden, dass im Abwasserbereich eine Dienstleistungskonzession zulässig ist. Im Altpapierbereich wird hingegen eine Dienstleistungskonzession als unzulässig angesehen, weil die Bieter nicht von den Nutzern ein Entgelt erhalten, sondern von der Papierfabrik und gleichermaßen in der Übereignung des Altpapiers ein fest vereinbartes Entgelt zu sehen ist.
Im Rahmen der Abfallentsorgung hat jedoch erstmalig die Vergabekammer Düsseldorf nunmehr entschieden (Beschluss v. 16.05.2011 – VK-12/2011-L), dass bezogen auf den Einzelfall keine Dienstleistungskonzession vorliegt, auch dann nicht, wenn dem Konzessionär das Recht zur Erhebung von privatrechtlichen Entgelten eingeräumt werden soll.
§§ 97 Abs. 2, 104 Abs. 2, 107 Abs. 2 GWB
In Baden-Württemberg regelt der so genannte Autarkieerlass, dass in Baden-Württemberg angefallene Abfälle zur Beseitigung auch in Baden-Württemberg zu entsorgen sind. Diese Regelung ist bereits abfallrechtlich fragwürdig, wurde jedoch auch nunmehr vergaberechtlich von einem Bieter in Frage gestellt, der über Entsorgungsanlagen nur außerhalb von Baden-Württemberg verfügt.
Die Stadt Bonn hebt den Entsorgungsvertrag für Bio- und Grünabfälle auf. Die EU-Kommission hatte gegen diesen Teil des MVA-Auslastungsvertrages aus dem Jahr 1997 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet, da der Auftrag (Zeitraum bis 2015) ohne vorherige Ausschreibung vergeben wurde. Der EuGH (Urteil v. 21.01.2009 – C-17/09) gab ihr Recht und verpflichtete die Bundesrepublik zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Einstimmig hat nun im Dezember der Rat der Stadt Bonn der zwischen der Stadt, der MVA Müllverwertungsanlage Bonn und dem Entsorger Remondis erzielten Einigung zur Aufhebung des rechtswidrigen Teils des Auslastungsvertrages zum Jahresende 2010 zugestimmt.
Im Bereich der Abfallwirtschaft wird immer wieder über das Thema Rekommunalisierung gestritten, also die Frage, ob die Kommune derartige Leistungen selbst erbringen oder an private Dritte vergeben soll. Kein Wunder, geht es doch um einen Milliardenmarkt. Die Heinrich-Böll-Stiftung hat nun in Kooperation mit dem Verband kommunale Abfallwirtschaft und Stadtreinigung (VKS) im Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) eine Studie vorgestellt, die bundesweit ermitteln sollte, welche Entscheidungen die Kommunen in Deutschland in den Jahren 2004-08 beim Auslaufen von Entsorgungsverträgen getroffen haben. Eine interessante Bilanz, die in ihrer Interpretation sicherlich nicht unwidersprochen bleiben wird.
Ein Landkreis in Rheinland-Pfalz hatte im Jahr 2004 die Einsammlung von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) an einen privaten Entsorger vergeben. Die Ausschreibungsunterlagen sahen vor, dass der erfolgreiche Bieter an den Landkreis ein über die Vertragslaufzeit unveränderliches Entgelt für die Möglichkeit der Mitbenutzung der kommunalen Papiertonnen für die Erfassung von Verkaufsverpackungen aus PPK zu zahlen hatte.
Nachdem während der Vertragslaufzeit die Entgelte, die der private Entsorger seinerseits von den für die Entsorgung von Verkaufsverpackungen aus PPK zuständigen Dualen Systemen für die Mitbenutzung erhält, gesunken waren, wollte der private Entsorger auch das an den Landkreis zu zahlende Entgelt kürzen; dies allerdings ohne Erfolg (LG Kaiserslautern, Urteil v. 28.07.2010 – 2 O 298/08 – nicht rechtskräftig).
Nordrhein-Westfalen ist nicht nur das einwohnerstärkste Bundesland Deutschlands, sondern auch ein wichtiger Wirtschaftsstandort. Insbesondere viele führende Unternehmen der privaten Kreislauf- und Rohstoffwirtschaft haben hier ihren Sitz. Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. (BDE) kritisiert daher heftig das im Koalitionsvertrag NRW vorgesehene Vorhaben, die Kreislaufwirtschaft wieder so weit wie möglich der öffentlichen Hand zuzuordnen.