Vergabeblog

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Auswirkungen der Vergaberechtsreform auf das Vergaberecht unterhalb der Schwellenwerte?

Mit der Vergaberechtsreform 2016 bekommt der Bereich des europäischen Vergaberechts wieder einmal viel Aufmerksamkeit. Nicht vergessen werden sollte dabei aber, dass nach wie vor ca. 90 bis 95 % aller öffentlichen Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte stattfinden. Für diesen Bereich bleibt alles beim Alten. Oder doch nicht?

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Update EU-Vergaberechtsreform: Rat, Europäisches Parlament und Europäische Kommission im Trilog – das Paket von vier Richtlinienvorschlägen

EUDie „Sektoren“-Richtlinie ist eine im Paket von inzwischen vier Richtlinienvorschlägen der Europäischen Kommission zum öffentlichen Auftragswesen. Die anderen drei sind die sogenannte „Klassische“, die zu „Konzessionen“ und die „Reziprozität“-Richtlinie. Unsere Autorin Anna Rieder, LL.M., die die schwedische Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments, Charlotte Cederschiöld, MdEP, im Vermittlungsverfahren mit dem Rat und der EU-Kommission bei der Verhandlung der Richtlinie 2004/17/EG und 2004/18/EG beraten hat, fasst den aktuellen Stand zusammen. Heute, am 6. Mai, findet ein gemeinsamer Trilog zu drei der Richtlinien statt.

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EU-Vergaberechtsreform: Ausschreibungspflicht bei Vertragsänderungen

ParagraphDie EU-Kommission hat Ende 2011 ihren Vorschlag für die im Rahmen der europäischen Vergaberechtsreform geplante Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe veröffentlicht (vgl. KOM (2011) 896 endgültig – 2011/0438 (COD) vom 20.12.2011). Der Vorschlag sieht in Art. 72 (vgl. auch Art. 82 des Vorschlags für die Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen im Sektorenbereich und Art. 42 des Vorschlags für die Richtlinie über die Konzessionsvergabe) eine Regelung darüber vor, in welchen Fällen die Änderung eines Auftrags während der Laufzeit des Vertrages als Neuvergabe gilt und die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens erfordert. Diese vorgesehene Vorschrift wirft schon jetzt einige Fragen auf. So wird befürchtet, die Regelung mache so starre Vorgaben, dass eine Vielzahl von insb. Bauprojekten, bei denen Änderungen des Auftrags während der Durchführung in der Praxis besonders relevant sind, aufgrund der Pflicht zur Neuausschreibung zeit- und kostenintensiv blockiert werden.

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