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In einigen Beschaffungsbereichen hat sich eine Praxis herausgebildet, dass öffentliche Auftraggeber Bieter auffordern, ihr Angebot und ergänzende Inhalte mündlich zu präsentieren und die präsentierten Inhalte im Rahmen der Zuschlagskriterien wertend zu berücksichtigen. Nach der jüngeren Rechtsprechung stellt sich die Frage, ob dies überhaupt zulässig ist, und welche rechtlichen Vorgaben öffentliche Auftraggeber beachten sollten, die für die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes gem. § 127 GWB mündliche Bieteraussagen berücksichtigen wollen. Den gesamten Beitrag lesen »