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Das Gericht der Europäischen Union (bis 30.11.2010: Gericht erster Instanz, abgekürzt als EuG) hat die Nichtigkeitsklage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Mitteilung der EU-Kommission zu Vergaben unterhalb der Schwellenwerte und weiteren, nicht umfassend von den Vergaberichtlinien erfassten Aufträgen, zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Klage bereits unzulässig, da die Mitteilung kein mit einer Nichtigkeitsklage angreifbarer Akt der Rechtsetzung sei. Denn die Mitteilung habe keine spezifischen oder neuen Verpflichtungen festgelegt, sondern enthalte lediglich eine zutreffende Beschreibung der geltenden Rechtslage. Das Gericht hat damit die in der Mitteilung dargestellten, aus der Rechtsprechung des EuGH abgeleiteten Vorgaben der EU-Kommission bestätigt.
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Die EU-Kommission hat eine sog. “mit Gründen versehener Stellungnahme”, die zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 258 EU-Vertrag, an Deutschland gesandt. Hintergrund ist die freihändige Vergabe eines Entsorgungsauftrags durch den Landkreis Wesermarsch (Niedersachsen) im Jahr 1997 mit einer Laufzeit von über 14 (!) Jahren an ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen im gemeinsamen Besitz des Landkreises und eines privaten Entsorgungsunternehmens.
Über 16 % des Bruttoinlandsprodukts bzw. mehr als 1.500 Mrd. Euro beträgt der jährliche Umsatz der öffentlichen Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen in der Europäischen Union. Das Europäische Parlament (EP), genauer der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, hat den “Entwurf eines Berichts über Neue Entwicklungen im öffentlichen Auftragswesen (2009/2175(INI))” veröffentlicht. Berichterstatterin ist die Deutsche Heide Rühle (Bündnis 90/Die GRÜNEN), seit 1999 Mitglied des EP.
Eingangs heisst es, man bedauere, “dass die Ziele, die mit der Revision der Richtlinien zur öffentlichen Auftragsvergabe aus dem Jahr 2004 angestrebt wurden, bisher nicht erreicht wurden; hofft aber, dass die jüngsten EuGH-Urteile zu einer Klärung der offenen Rechtsfragen beitragen”. Dabei kritisiert der Bericht mit ordentlicher Breitseite mehrfach die Kommission – einige besonders lesenswerte Auszüge nachfolgend.
Die Vergabepraxis der deutschen Städte und Kommunen von Rettungsdienstleitungen ist ein heiß diskutiertes Thema, politisch und juristisch (siehe auch Beitrag des Autors vom 29.11.2009). Noch in diesem Jahr sind zwei Urteile des EuGH zu diesem Thema zu erwarten. Seit dem 11. Februar 2010 liegen nun die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in einem Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland vor (Rs. C-160/08). Der Autor hat die Schlussanträge für Vergabeblog näher betrachtet. Mit einer Entscheidung des EuGH ist in den nächsten sechs Monaten zu rechnen.
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Die EU-Kommission hat mit Verordnung 1177/2009 vom 30.11.2009 neue Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt. Die Verordnung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
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Die EU-Kommission regt mehr öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) zur Entlastung der durch die Wirtschaftskrise angespannten nationalen Haushalte in den Mitgliedsstaaten an. In einer nun vorgelegten Mitteilung setzt sie dabei auch auf innovative Lösungen und zeigt Möglichkeiten für gemeinsame EU-Technologieinitiativen auf. Obgleich im öffentlichen Interesse geführte ÖPP enorme Vorteile bieten können, werden sie nach Ansicht der Kommission nach wie vor nur eingeschränkt genutzt, und in vielen Mitgliedstaaten seien kaum Erfahrungswerte in Bezug auf ÖPP vorhanden. EU-Kommissionspräsident José Manuel Barroso erklärte: „Mit dieser Mitteilung schafft die Kommission einen neuen und umfassenden Rahmen für ÖPP.”
Vielleicht sieht sich die EU-Kommission doch hin und wieder zum Narren gehalten, was die Um- und vor allem Durchsetzung der EU-Vergaberichtlinien in den Mitgliedsstaaten betrifft. Der neue § 99 Abs. 3 und 6 GWB zur Frage der Ausschreibungspflicht bei Grundstücksverkäufen der öffentlichen Hand im Rahmen von Investorenverträgen mag darunter fallen – der Lösungsversuch des deutschen Gesetzgebers zu dieser extrem praxisrelevanten Frage ist nach Ansicht vieler Vergaberechtler nicht EU-rechtskonform. Die Europäische Kommission, konkret die zuständige Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen, schreibt nun im offenen, EU-weiten Verfahren „Forschungsarbeiten und technische Unterstützung im Bereich öffentliches Beschaffungswesen“ aus (Veröffentlichung v. 4.11.2009, Dok-Nr. 2009/S 212-304463). Konkret soll nach nationalen Umgehungs-Tatbeständen des Gemeinschaftsrechts gefahndet werden.
Inhouse-Vergaben doch einfacher als bislang gedacht? Oder ist die als Hüterin des Wettbewerbs bekannte EU-Kommission nur müde geworden? Diese hat nach den jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beschlossen, gleich zwei Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzustellen. So waren im Bereich der Abfallwirtschaft in Rheinland-Pfalz durch einige Landkreise und öffentliche Zweckverbände Verträge in Millionenhöhe abgeschlossen worden, ohne dass zuvor eine EU-weite Ausschreibung stattfand. Ein anderes Verfahren betraf verschiedene Auftragsvergaben für die Lieferung und Wartung von Software als auch die Erbringung von Datendiensten durch Behörden in Hamburg und NRW an öffentliche IT-Dienstleister, u.a. an Dataport. Hat also eine neue Welt begonnen?
Angesichts der schwierigen weltwirtschaftlichen Situation gehen Regierungen zunehmend dazu über, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nationale Anbieter zu bevorzugen. Aktuelle Beispiele hierfür sind die Verankerung von „Buy American“- und „Buy Chinese“-Bestimmungen in den Konjunkturprogrammen der jeweiligen Länder. Um diesem Vorgehen entgegentreten zu können, hat die EU-Kommission mit Unterstützung des BDI (für Deutschland) ein Konsultationsverfahren eingeleitet, in dem sie um konkrete Informationen über Benachteiligungen europäischer Firmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Ausland bittet – auch Ihre Mithilfe ist gefragt.
Als Jurist kennt sie jeder: Die juris-Datenbank. Wohl aufgrund ihres Quasi-Monopols im Bereich der Rechtsinformationsdienste erachtete es die Bundesregierung als auch der Großteil der Länder als nicht erforderlich, vor Vergabe von entsprechenden Aufträgen über Rechtsinformationsdienste an die juris GmbH eine Ausschreibung durchzuführen. Die EU-Kommission dagegen sieht den Binnenmarkt gefährdet und richtete Anfang April eine förmliche Aufforderung in Form einer „mit Gründen versehenen Stellungnahme“ an Deutschland, der zweiten Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag: Danach hätten die Vergaben zwingend ausgeschrieben werden müssen. Erhält die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort, kann sie den Europäischen Gerichtshof anrufen.
In Brüssel ist man besorgt um den Wettbewerb im Bereich der Abwasserentsorgung hierzulande, da die Stadt Hamm im Jahr 2003 dem Zweckverband „Lippeverband“ ohne Ausschreibung einen Auftrag zur Sammlung und Entsorgung von Abwässern erteilt hat. Die Europäische Kommission hat daher beschlossen, eine förmliche Aufforderung in Form einer „mit Gründen versehenen Stellungnahme“ an Deutschland zu richten, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag. In Hamm zeigt man sich derweil betont gelassen.
Trotz einiger Verbesserungen in den letzten Jahren kommt es in der EU bei Geschäften von Unternehmen mit anderen Unternehmen aber auch mit öffentlichen Stellen noch immer zu Zahlungsverzug. Dies behindert Unternehmen in ihrer Entwicklung und kann in Einzelfällen sogar die Ursache für Insolvenzen an sich lebensfähiger Unternehmen, vor allem sog. kleiner oder mittelgroßer Unternehmen (KMU), sein. Leider ist bislang die Zahlungsmoral öffentlicher Stellen nicht in allen Fällen vorbildlich. Angesichts der gegenwärtigen Wirtschaftskrise haben sich inzwischen mehrere Mitgliedstaaten dieses Problems auf nationaler Ebene angenommen. Nun meldet sich auch die EU-Kommission zu Wort.
Da ist die EU-Kommission schon konsequent – der freie Dienstleistungsverkehr gilt nicht zu letzt auch für´s liebe Vieh: Nach Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission wegen der Rinderbesamungspraxis hierzulande hatte die Deutsche Regierung am 21. Dezember 2006 ein neues Tierzuchtgesetz und am 14. Oktober 2008 eine neue Samenverordnung verabschiedet. Nachdem damit die strittigen nationalen Rechtsvorschriften angepasst wurden, hat die Kommission beschlossen, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzustellen.
EU-weite Ausschreibung bis der Arzt kommt – so sieht es offenbar die EU-Kommission. Diese hat die Bundesregierung wegen der Vergabe von Rettungsdienstleistungen ohne EU-weite Ausschreibung vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verklagt. Nach Ansicht der Kommission, angetrieben durch ausländische Anbieter von Rettungsdienstleistungen, könne auch bei der Beteiligung ausländischer Dienstleister ein flächendeckender und effektiver Rettungsdienst in Deutschland gewährleistet werden.
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Die EU, genauer das Open Source Observatory and Repository (OSOR), arbeitet an Richtlinien für öffentliche Verwaltungen zum Thema Beschaffung von Open-Source-Software, also quelloffene und auf offenen Standards basierende Software. Ein aktuell veröffentlicher Leitfadfen „OSOR Guidelines on public procurement and Open Source Software“ bietet dazu Hilfestellungen zu Ausschreibungen, informiert über rechtliche Rahmenbedingungen und liefert fertige Textbausteine zur Übernahme in Ausschreibungen.
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Die Europäische Kommission startet eine Online-Befragung, um herauszufinden, welche Erfahrungen Unternehmen und öffentliche Stellen mit der elektronischen Beschaffung (eVergabe) im öffentlichen Sektor gemacht haben. Die Befragung soll Erkenntnisse liefern, in welchem Ausmaß die eVergabe EU-weit bereits eingesetzt wird. Insbesondere soll bewertet werden, inwieweit die Ziele des „Aktionsplans zur Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften über die elektronische Vergabe öffentlicher Aufträge“, der von der Kommission im Dezember 2004 verabschiedet wurde, erreicht worden sind.