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Zwei Entscheidungen der Vergabekammern Sachsen-Anhalt (Beschl. 2 VK LSA 02/13 v. 16.05.2013) und Südbayern (Beschl. Z 3 – 3 – 3194 – 138 – 10 /13 v. 05.12.2013) hatten über eine in der Praxis nicht seltene Fallkonstellation zu entscheiden, die präqualifizierten Unternehmen trotz guter Vorbereitung auf ihre Eignungsprüfung das Aus im Vergabeverfahren bescherten: In beiden Fällen hatten sich Unternehmen für eine nach VOB bekannt gemachte Ausschreibung mit einer Präqualifikationsurkunde beworben, die überwiegend für Liefer- und Dienstleistungen ausgestellt war. In beiden Entscheidungen der Vergabekammern wird ein Nachfordern der Eignungsnachweise abgelehnt, da die Unterlagen nicht fehlten sondern als „fehlerhaft“ betrachtet wurden.
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Dresden hat die Stadt Leipzig verpflichtet, das Vergabeverfahren um das Leipziger Freiheits- und Einheitsdenkmal in den Zustand nach Aushändigung des Pflichtenheftes für die Weiterentwicklungsphase und nach Bekanntgabe des Wertungsanteils dieser Bearbeitungsphase an die Wettbewerber zurückzuversetzen und danach liegende Wertungsschritte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen.
Eine anonyme Umfrage unter 116 Auftraggebern von ÖPP-Hochbauprojekten ergab, dass 80 % der Projekte im vorgegebenen Zeitplan fertiggestellt worden seien.
Beurteilungsspielraum des Auftraggebers eingeschränkt
Wenn ein Auftraggeber mehrere Zuschlagskriterien verwendet, ist er nicht frei in deren Gewichtung. Ein einzelnes Kriterium darf in seiner Gewichtung und Bewertung keine bloße „Alibifunktion“ zukommen. Wann dies der Fall ist, muss je nachgefragter Leistung und Einzelfall entschieden werden. Jedenfalls eine Gewichtung von weniger als 10 % für ein Kriterium ohne weiter hinterlegtes Bewertungssystem ist mit dem Prinzip einer wirtschaftlichen Vergabe unvereinbar.
Der Bundespräsident hat Richterin am Oberlandesgericht Christiane Graßnack zur Richterin am Bundesgerichtshof ernannt.
In dem Fernsehbeitrag auf ARTE hatten die Journalisten Stefan Aust und Thomas Ammann bei ÖPP-Projekten über vermeintliche „geheime Absprachen, Kungeleien, sogar auf Korruption“ berichtet.
Die Leistungsbeschreibung bildet als zentrales Element einer öffentlichen Ausschreibung die Basis für die Angebotskalkulation der beteiligten Bieter. Enthält die Leistungsbeschreibung widersprüchliche Angaben oder fehlen wesentliche Informationen, kommt es regelmäßig auf eine Auslegung der Leistungsbeschreibung an. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für den Fall eines öffentlichen Bauauftrags entschieden, dass eine unklare Leistungsbeschreibung grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftragnehmers geht. Ob der Auftragnehmer etwaige Unklarheiten der Ausschreibung bereits im Vergabeverfahren aufgeklärt hat, ist nicht entscheidend (Urteil vom 12.09.2013, VII ZR 227/11)
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Der nordrhein-westfälische Vergabesenat hat entschieden, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums Preis mit 95% und des Zuschlagskriteriums Terminplanung mit 5% das Vergaberecht verletzt, wenn bieterseitig die von der Vergabestelle vorgegebene Terminplanung eingehalten wird (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.11.2013 – VII-Verg 20/13). Das OLG Düsseldorf knüpft damit an seine Rechtsprechung vom 29.12.2001 (Az.: Verg 22/01) an, wonach der öffentliche Auftraggeber den Preis in ein angemessenes Verhältnis zu den übrigen Wirtschaftlichkeitsaspekten zu bringen hat. In dem zugrundeliegenden Streitfall verhält es sich aber umgekehrt.
Die Standsicherheit und die Kosten des Hochmoselübergangs der „B 50 neu“ – eine ingesamt 25 Kilometer lange, vierspurige Neubaustrecke, die die Bundesautobahnen 60 und 1 bei Wittlich mit der Bundesautobahn 61 bei Rheinböllen verbinden soll – ist Thema einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke (18/403) im Bundestag. Die Abgeordneten wollen u.a. wissen, ob die Bundesregierung eine bereits diskutierte Verdoppelung der Baukosten von 330 auf 660 Mio Euro ausschließt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 7. Januar 2014 (X ZB 15/13) entschieden, dass Nebenangebote nicht zugelassen und gewertet werden dürfen, wenn in einem Vergabeverfahren der Preis alleiniges Zuschlagskriterium ist. Auf die Divergenzvorlage des OLG Jena (Beschluss vom 16.09.2013 9 Verg 3/13; vgl. den Beitrag von Sonja Stenzel) hin hat der BGH nunmehr eine der umstrittensten vergaberechtlichen Fragen der vergangenen Jahre geklärt. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es nach Ansicht des entscheidenden Senats nicht, weil Nebenangebote bereits nach dem Inhalt des anzuwendenden nationalen Vergaberechts bei einem reinen Preiswettbewerb nicht zugelassen werden dürfen. Die bisherige Rechtsprechung der Vergabesenate hatte demgegenüber stets auf den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Vergabekoordinierungsrichtlinie (RL 2004/18/EG) abgestellt.
Niedersachsens Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Olaf Lies, hat in Hannover das Jahresbauprogramm 2014 zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden bekannt gegeben. Danach sollen 60 kommunale Straßenbauvorhaben neu in Angriff genommen werden.
Ein öffentlicher Auftraggeber soll Aufträge erst dann ausschreiben, wenn er auch tatsächlich davon ausgehen kann, dass er diese vergeben wird. Dieser Grundsatz wird in der deutschen Rechtspraxis unter dem Begriff der Vergabereife diskutiert. In seinem Beschluss vom 27.11.2013 (Az.: Verg 20/13) nimmt das OLG Düsseldorf zu der Frage Stellung, welche Auswirkungen ein nicht bestandskräftiger Bau- und Planfeststellungsbeschluss auf die Vergabereife hat.
Bislang wurde kaum Notiz davon genommen, dass die Bildung der neuen Bundesregierung auch Auswirkungen auf die Zuständigkeit für das Bauvergaberecht hatte: Während der Bereich Straßenbau im neustrukturierten Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) verbleibt, wandert der Hoch- und übrige Tiefbau ins ebenso neu gefasste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bauen und Reaktorsicherheit (BMUB). Fraglich ist damit auch die weitere Zukunft des bislang beim alten BMVBS angesiedelten Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA). Hier geht es zur entsprechenden Diskussion im Fachausschuss Baurecht des DVNW.
Zuweilen interessieren sich neben Unternehmen der Privatwirtschaft auch öffentliche Auftraggeber für öffentliche Aufträge. Nicht selten können sie die Leistungen ebenso wirtschaftlich wie die private Konkurrenz erbringen. Die Frage ist: Dürfen sie dies auch? Das OLG Düsseldorf hat dies aus Sicht des Vergaberechts grundsätzlich bejaht, und zwar ungeachtet der Rechtsform des Auftraggebers. Einzige Bedingung: Das nationale Recht erlaubt die Leistungserbringung.
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Das Verhandlungsverfahren ist weitgehend formfrei. Vorgaben ergeben sich im Wesentlichen aus den vergaberechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs. Die in der Praxis wichtigen, konkreten Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten ergeben sich daher vorwiegend aus Einzelfallentscheidungen. Mehrfach stand dabei schon in unterschiedlicher Ausprägung die Frage im Raum, in welchem Umfang ein Auftraggeber nicht nur berechtigt , sondern sogar verpflichtet ist, zu verhandeln. Die Vergabekammer Sachsen begrenzt seine Pflichten in einer aktuellen Entscheidung in begrüßenswerter Weise (VK Sachsen, Beschluss vom 28.08.2013 – Az.: 1 /SVK/026)
Die Planung und Genehmigung öffentlich relevanter Industrie- oder Infrastrukturprojekte steht in Deutschland immer wieder vor erheblichen Akzeptanzproblemen. Die neue Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI), die VDI 7000, unterstützt private und öffentliche Vorhabenträger dabei, das nötige Vertrauen aufzubauen und spätere rechtliche Konflikte zu vermeiden. Sie empfiehlt aus der Analyse erfolgreich durchgeführter Großprojekte heraus, im Vorfeld der gesetzlichen Genehmigungsverfahren mit Bürgern und zivilgesellschaftlichen Gruppen nach einer tragfähigen Antragsvariante zu suchen.
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„Die deutsche Bauindustrie wertet die Koalitionsvereinbarungen – trotz der sich abzeichnenden enormen Belastung der Rentenkassen durch Mütterrente und Frühverrentung mit 63 Jahren – im Kern als Bekenntnis zu mehr Investitionen und gegen neue steuerliche Belastungen für Bürger und Unternehmen“, so der Präsident des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, Prof. Dr. Thomas Bauer. Es komme jetzt darauf an, dass dieser investitionsfreundlichen Grundausrichtung in den nächsten vier Jahren Taten folgen.
Die EU-Kommission hat Griechenland aufgefordert, die Richtlinie 2004/18/EG einzuhalten. Das griechische Recht sieht ein System obligatorischer Registrierung für einheimische Bauunternehmen vor, wodurch vorab festgelegt wird, welche Wirtschaftsbeteiligten an einem Ausschreibungsverfahren teilnehmen können. Die Bedingungen der Registrierung, nach denen potenzielle Bieter an Ausschreibungsverfahren teilnehmen können, verletzten die Vergaberichtlinie.
Die Interpolationsformel ist vergaberechtswidrig, weil sie nicht zu dem wirtschaftlichsten Ergebnis führt. Das Ergebnis, wer den Auftrag erhalten soll, kann unter Umständen von einem Dritten abhängen. Die Wirtschaftlichkeit eines Angebots darf aber nur von der Leistung (Wertungskriterien) und der Gegenleistung (Angebotspreis) abhängig gemacht werden.
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In die Prognoseentscheidung, ob ein Bieter für den konkret ausgeschriebenen Auftrag geeignet ist, darf ein öffentlicher Auftraggeber mit Blick auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit Erfahrungen mit diesem Bieter aus der Vergangenheit einbeziehen. Das OLG München hat mit Beschluss vom 1. Juli 2013 (Az.: Verg 8/13) in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Ausschluss wegen fehlender Zuverlässigkeit auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn die Rechtmäßigkeit der in einem früheren Vertragsverhältnis ausgesprochenen fristlosen Kündigung noch nicht feststeht.
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